Fachanwalt für
Strafrecht

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Rechtsanwalt Stephan Bester - Ihr Ansprechpartner für Strafrecht in Gelsenkirchen

Stephan Bester, Fachanwalt für Strafrecht

Stefan Bester
Fachanwalt für Strafrecht

Leben ist nicht so einfach!


Denn Leben heißt auch: Re­geln be­fol­gen. Ohne Re­geln und Ge­set­ze ist das kon­flikt­freie Zu­sam­men­le­ben von Men­schen mit je­weils in­di­vi­du­ell un­ter­schied­lich aus­ge­präg­ten (Ab-)Nei­gun­gen, In­ter­es­sen und Kom­pe­ten­zen kaum mög­lich. Wo aber Re­geln herr­schen, ist der Über­tritt nicht fern. Wer kennt schon genau den Grenz­be­reich von Le­ga­li­tät, Il­le­ga­li­tät und Kri­mi­na­li­tät? Ist ein scherz­haft ge­mein­ter Dieb­stahl be­reits ein Ver­ge­hen oder das lust­vol­le Wei­ter­erzäh­len eines klei­nen Ge­rüch­tes? Keine Angst, Ste­phan Bes­ter kennt sich aus. Er ist der Fach­an­walt für Straf­recht in un­se­rer Kanz­lei.

Das Strafrecht

Das Strafrecht findet seine gesetzliche Grundlage im Strafgesetzbuch. Es dient der Ahndung und Verfolgung von Straftaten, die mit der Verletzung von Rechtsgütern in Zusammenhang gebracht werden. Diese Rechtsgüter betreffen insbesondere das Eigentum, die Gesundheit und das Leben anderer Personen. Die Straftaten, die vom Strafgesetzbuch erfasst sind, reichen von Insolvenzstraftaten über Körperverletzung bis zum Mord.

Ein kompetenter Rechtsbeistand

Als Fachanwalt für Strafrecht mit Sitz in Gelsenkirchen ist Herr Stephan Bester Ihr Ansprechpartner, wenn Sie mit den Vorschriften des Strafgesetzbuches konfrontiert werden. Nicht relevant ist, ob Sie einer Straftat beschuldigt werden oder als Opfer wissen möchten, welche Rechte Sie gegen den Täter durchsetzen können.

Hausfriedensbruch und andere Straftaten, die sich gegen die öffentliche Ordnung richten

Das Strafrecht kennt den Tatbestand des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB). Im Vergleich zu einem Einbruch, bei welchem dem Täter eine Bereicherungsabsicht unterstellt werden kann, handelt es sich um Hausfriedensbruch, wenn dem Eindringling bekannt ist, dass er nicht willkommen ist. Ein derartiges Vorgehen wird vom Strafgesetzbuch erfasst. Abhängig von der Schwere des Vergehens droht dem Täter eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe. Zu den weiteren Straftaten, die sich gegen die öffentliche Ordnung richten, gehört auch der Landfriedensbruch (§ 125 StGB). Dem Täter wird unterstellt, dass er durch gewalttätiges oder bedrohliches Auftreten auf andere Personen einwirkt. 


Für weitere Fragen zu diesem Bereich steht der Rechtsanwalt mit besonderer Kenntnis in den strafrechtlichen Vorschriften gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.

Sexuelle Belästigung und andere Straftaten, die sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung richten

Die sexuelle Selbstbestimmung des Menschen ist ein schützenswertes Rechtsgut. Jedem Menschen steht es zu, über seine Sexualität frei zu entscheiden. Demzufolge werden körperliche Übergriffe und Sexualdelikte vom Strafgesetzbuch erfasst. Hierunter fallen unter anderem der sexuelle Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB), die Zuhälterei (§ 181a StGB) und die sexuelle Belästigung (§ 184i StGB). Ebenso wie die Opfer hier vor den Tätern geschützt werden müssen, ist es wichtig, Falschbezichtigungen zu entlarven. 


Sehen Sie sich mit dem Tatbestand konfrontiert oder möchten Sie sich gegen eine falsche Verdächtigung wehren, wenden Sie sich vertrauensvoll an den Strafverteidiger Herrn Stephan Bester.

Mord und andere Straftaten gegen das Leben

Mit Mord (§ 211 StGB) wird im Allgemeinen ein Tötungsdelikt in Verbindung gebracht, das vorsätzlich geschehen ist. Deshalb wird nicht bei jedem Streit, der tödlich endet, die Anklage "Mord" erhoben. Abstufungen – insbesondere in der Höhe des Strafmaßes - sind der Totschlag (§ 212 StGB) und die fahrlässige Tötung (§ 222 StGB). 

Für denjenigen, der in Verdacht steht, ein Tötungsdelikt begangen zu haben, ist empfehlenswert, den Kontakt zu einem kompetenten Strafverteidiger zu suchen. Unser Strafrecht kennt die Unschuldsvermutung. Dies bedeutet, dass jeder Beschuldigte so lange unschuldig ist, bis ihm das Gegenteil bewiesen wird. Dieses Recht des Beklagten durchzusetzen ist die Aufgabe eines erfahrenen Rechtsanwalts.

Körperverletzung und andere Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Die Körperverletzung wird laut dem Strafgesetzbuch in mehrere Tatbestände unterteilt. Für die einfache Körperverletzung (§ 223 StGB) kann belangt werden, wer eine andere Person körperlich misshandelt oder körperlich schädigt. Der Versuch einer derartigen Handlung wird unter Strafe gestellt. Von einer gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB) geht das Strafrecht aus, wenn die körperliche Schädigung durch Giftstoffe, eine Waffe oder infolge eines hinterlistigen Überfalls herbeigeführt wird. Der Straftatbestand ist auch erfüllt, wenn er gemeinschaftlich mit anderen Personen begangen wird. Mit dem Vorwurf der schweren Körperverletzung (§ 226 StGB) muss sich auseinandersetzen, wer eine andere Person in der Weise verletzt, dass das Sehvermögen des anderen durch die Tat beeinträchtigt ist oder die andere Person in der Weise betroffen ist, dass sie dauerhaft körperlich beeinträchtigt ist.


Die im Strafgesetzbuch aufgeführten Unterscheidungen der Körperverletzung machen es notwendig, sich als Beschuldigter fachliche Unterstützung zu suchen. Je nachdem, welches Delikt geahndet wird, kann das Gericht eine Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren verhängen. Ein erfahrener Rechtsbeistand wie Herr Stephan Bester wird sich mit ganzen Engagement dafür einsetzen, dass das Strafmaß so gering wie möglich ausfällt.

Insolvenzstraftaten

Die Tatbestände, die im Strafrecht unter die Insolvenzstraftaten fallen, werden vom Strafgesetzbuch erfasst. Sehen Sie sich mit einem Strafantrag wegen Bankrotts (§ 283 StGB) oder der Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB)konfrontiert, setzen Sie sich gerne mit der Kanzlei des Rechtsanwalts Herrn Stephan Bester in Verbindung. Dasselbe gilt, wenn Sie der Insolvenzverschleppung gemäß den Vorschriften der Insolvenzverordnung bezichtigt werden.

Straftaten, die in anderen Gesetzen geregelt sind

Außer im Strafgesetzbuch sind strafrechtliche Delikte auch in anderen Gesetzen geregelt. Das Steuerstrafrecht kennt die Tatbestände der Steuerhinterziehung und der Steuerverkürzung. Gemäß § 370 AO (Abgabenordnung) hat derjenige sich der Steuerhinterziehung schuldig gemacht, der unrichtige und nicht vollständige Angaben gegenüber den Finanzbehörden macht oder diese über steuerlich erhebliche Sachverhalte in Unkenntnis lässt. 


Eine Selbstanzeige mit schuldbefreiender Wirkung kann oft die Lösung dieses Problems sein. Möchten Sie erfahren, unter welchen Voraussetzungen das Finanzamt eine Selbstanzeige zulässt, lassen Sie sich von dem Rechtsanwalt Herrn Bester informieren.

Weitere Schwerpunkte

Neben seiner Tätigkeit als Fachanwalt für Strafrecht steht Herr Stephan Bester in seiner Kanzlei in Gelsenkirchen als Rechtsanwalt mit Kompetenz und Engagement an Ihrer Seite, wenn Sie Fragen zum Verkehrsrecht und Bußgeldrecht haben.