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Bußgeldrecht

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Bußgeldrecht

Stephan Bester Rechtsanwalt - Gelsenkirchen

Bußgeldrahmen


Verstöße können teuer sein.


Informieren möchte ich Sie auch über einige Neuerungen im Bußgeldrecht. So wurde beispielsweise der Bußgeldrahmen ausgedehnt.
Die Untergrenze beträgt 5,00 €, bei Verstößen gegen die 0,5 Promille- Grenze und beim Fahren unter Drogeneinfluss sind sogar Bußen bis zu 3.000,00 € möglich.

Punkte


Das Punktesystem ist grundlegend geändert worden.


Während früher die Fahrerlaubnis bei Erreichen von 18 Punkten entzogen wurde, geschieht dies jetzt bereits bei Erreichen von 8 Punkten.
Die Eintragung von Punkten erfolgt nur noch in 3 Kategorien:


  • 1 Punkt für punktebewehrte Verstöße ohne Fahrverbot
  • 2 Punkte für Verstöße, bei denen ein Fahrverbot verhängt wurde oder in der Regel verhängt wird (also auch dann, wenn ausnahmsweise auf die Verhängung eines Fahrverbots verzichtet wurde)
  • 3 Punkte für punktebewehrte Verstöße, die dem Strafrecht unterliegen (also z. B. die Verkehrsunfallflucht).

Tilgungsfristen


Die Tilgungsfristen haben sich deutlich verlängert.


Wird 1 Punkt ein­ge­tra­gen, er­folgt die Til­gung 30 Mo­na­te nach Rechts­kraft der Ent­schei­dung.
Die Til­gung eines Ein­trags von 2 Punk­ten er­folgt erst nach 5 Jah­ren, die Til­gung eines Ein­trags von 3 Punk­ten sogar erst nach 10 Jah­ren. Be­rück­sich­tigt man, dass bei Er­rei­chen von nun 8 Punk­ten die Fahr­er­laub­nis ent­zo­gen wird, er­scheint ein Zeit­raum ins­be­son­de­re von 5 oder 10 Jah­ren be­ängs­ti­gend lang.

Fahrverbot oder Führerscheinentzug


„Ich war zu schnell – muss ich jetzt zum Idiotentest?“


Oftmals wird mir die Frage gestellt, worin der Unterschied zwischen einem Fahrverbot und dem Entzug der Fahrerlaubnis besteht. Bei einem Fahrverbot bleibt die Fahrerlaubnis unverändert bestehen, man darf lediglich 1 bis 3 Monate lang keinen Gebrauch davon machen und keinerlei Kraftfahrzeuge steuern, also auch keine Mofas. Nach einem Entzug der Fahrerlaubnis aber muss nach Ablauf der Sperrfristen die Wiedererteilung beantragt werden. In vielen Fällen verknüpfen die Behörden die Wiedererteilung mit Auflagen für den Betroffenen. So wird generell das Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (sogenannter "Idiotentest") des Antragstellers verlangt, wenn in bestimmten Konstellationen Alkohol oder andere Drogen zum Entzug der Fahrerlaubnis geführt haben.