Anwalt für
Verkehrsrecht

Termin vereinbaren?

0209 / 947 48 663

Verkehrsrecht

Stephan Bester - Rechtsanwalt und Fachanwalt  für Strafrecht

Sehr geehrte Frau Mandantin, sehr geehrter Herr Mandant, 

es haben sich im Ver­kehrs­ord­nungs­wid­rig­kei­ten­rec­ht und Scha­den­recht teils gra­vie­ren­de Än­de­run­gen er­ge­ben, über die ich Ihnen einen Über­blick geben möch­te. In mei­ner täg­li­chen Pra­xis er­le­be ich immer wie­der, dass Au­to­fah­rer die weit­rei­chen­den Fol­gen eines Buß­geld­ver­sto­ßes und die nö­ti­ge Kom­pe­tenz zur Be­sei­ti­gung die­ser Fol­gen er­heb­lich un­ter­schät­zen. Nicht sel­ten ge­schieht es, dass mich ein Man­dant auf­sucht, der zu­nächst ei­gen­stän­dig durch eine münd­li­che oder schrift­li­che Stel­lung­nah­me ver­sucht hat, die Stra­ßen­ver­kehrs­be­hör­de von sei­ner Un­schuld zu über­zeu­gen und -er­war­tungs­ge­mäß- er­folg­los ge­blie­ben ist. Der­ar­ti­ge Fälle sind nur sehr schwer oder über­haupt nicht mehr in die rich­ti­ge Rich­tung zu len­ken. Die wohl wich­tigs­te Regel in einem Buß­geld­ver­fah­ren ist:

Die gröbsten Fehler werden an seinem Anfang und -leider- durch den Mandanten selbst gemacht.


Ob der Verkehrsverstoß begangen wurde oder nicht, hat auf Verlauf und Ausgang des Bußgeldverfahrens einen vergleichsweise geringen Einfluss. Unabhängig von Schuld oder Unschuld macht es stets Sinn, einen durch die Bußgeldstelle übersandten Anhörungsbogen nicht auszufüllen und zurückzusenden, bevor die Bußgeldakte durch einen Anwalt angefordert und inhaltlich geprüft wurde. Ebenfalls unabhängig von Schuld oder Unschuld kann die Erhebung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid schon deshalb von Nutzen sein,


  • weil die Ein­tra­gung der neuen Punk­te in die Ver­kehrs­sün­der­kar­tei bis zur Til­gung be­reits zuvor ge­sam­mel­ter Punk­te ver­zö­gert wer­den soll, um das Punk­te­kon­to nicht wei­ter an­wach­sen zu las­sen,
  • oder weil die Ver­fol­gungs­ver­jäh­rung ge­gen­über dem tat­säch­li­chen Fah­rer ab­ge­war­tet wer­den soll, wenn das Buß­geld­ver­fah­ren fälsch­lich gegen den Hal­ter ein­ge­lei­tet wurde,
  • oder wenn sich der Einspruch z. B. lediglich gegen das verhängte Fahrverbot, nicht gegen den Schuldvorwurf selbst richten soll.

Schadensregulierung, Haftung und Schmerzensgeld


Sie können nicht alles wissen – lassen Sie sich von uns beraten!


Gewichtige Neuerungen traten mit dem 01.08.2002 auch im Schadenersatzrecht in Kraft. Diese Änderungen führen u. a. dazu, dass die Versicherer bei der Unfallschadenregulierung die Mehrwertsteuer auch dem nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Geschädigten künftig nur dann zahlen müssen, wenn das Auto tatsächlich repariert wird. Bei der sogenannten fiktiven Schadenabrechnung auf Gutachtenbasis ist dann ein Mehrwertsteuerabzug erlaubt. Die Gesetzesnovelle hat auch einschneidende Auswirkungen auf die Fragen der Haftung nach Verkehrsunfällen. Sie sieht u. a. vor, dass Kinder als Teilnehmer im Straßenverkehr erst ab einem Alter von 10 Jahren für Schäden haften, die sie verursachen. Darüber hinaus werden die Haftungshöchstsummen bei Gefährdungshaftung - also ohne Verschulden, rein aus der Betriebsgefahr heraus - erheblich angehoben. Das Reformwerk räumt zudem Schmerzensgeldansprüche auch bei Gefährdungshaftung ein. Dies war bislang lediglich bei Verschulden der Fall. Auch bei Verkehrsunfällen gilt strikt: Holen Sie anwaltlichen Rat ein und versuchen Sie von Anfang an nicht, die Schadenregulierung mit dem gegnerischen Versicherer selbst vorzunehmen. Ganz ehrlich, wissen Sie wirklich, welche Ansprüche Ihnen in welcher Höhe im Detail tatsächlich zustehen? Ebenfalls weitgehend unbekannt ist, dass die gegnerische Versicherung für die Anwaltskosten in dem gleichen Maße aufzukommen hat, in dem sie auch den Sachschaden zu regulieren hat.
Diese Darstellung ließe sich endlos weiterführen und könnte gleichwohl nur einen Überblick verschaffen. Ich hoffe, Ihnen eine grobe Orientierung gegeben zu haben und Sie dafür sensibilisiert zu haben, dass anwaltlicher Rat sehr viel wichtiger sein kann, als gemeinhin angenommen.

Führerschein auf Probe


Als Führerscheinneuling sollten Sie lieber auf die Bremse treten.


Die An­for­de­run­gen beim Füh­rer­schein auf Probe sind stren­ger ­ge­wor­den. Die Pro­be­zeit dau­ert 2 Jahre, sie ver­län­gert sich je­doch um wei­te­re 2 Jahre, wenn sich der Füh­rer­schein­in­ha­ber in die­ser Zeit im Stra­ßen­ver­kehr etwas zu Schul­den kom­men lässt. Be­reits ein ers­ter schwe­rer Ver­stoß gegen die Ver­kehrs­re­geln, wozu alle Straf­ta­ten zäh­len, aber auch schwe­re­re Ord­nungs­wid­rig­kei­ten wie z. B. eine Ge­schwin­dig­keits­über­schrei­tung um mehr als 20 km/h haben ver­wal­tungs­recht­li­che Kon­se­quen­zen: Der Fahr­an­fän­ger muss auf ei­ge­ne Kos­ten ein Auf­bau­se­mi­nar ab­sol­vie­ren. Glei­ches gilt, wenn der Füh­rer­schein­neu­ling 2 leich­te­re Ord­nungs­wid­rig­kei­ten be­gan­gen hat. Nimmt er nicht an der Nach­schu­lung teil, so ent­zieht ihm die Be­hör­de au­to­ma­tisch die Fahr­er­laub­nis.

Ein zwei­ter schwe­rer Ver­stoß oder zwei wei­te­re leich­te­re Ver­stö­ße­ füh­ren zu einer (letz­ten) schrift­li­chen Ver­war­nung. Ein dann fol­gen­der schwe­rer oder zwei wei­te­re leich­te­re Ver­stö­ße haben den Ent­zug der Fahr­er­laub­nis zur Folge.

Radarwarner


Lieber Tempo einhalten, anstatt versuchen zu schummeln.


Die Be­nut­zung so­ge­nann­ter Ra­dar­war­ner ist in­zwi­schen ver­bo­ten. Das gilt aus­drück­lich auch für das "be­triebs­be­rei­te Mit­füh­ren von Ge­rä­ten, die dafür be­stimmt sind, Ver­kehrs­über­wa­chungs­maß­nah­men an­zu­zei­gen oder zu stö­ren". Es ist also nicht er­for­der­lich, dass der War­ner bei der Kon­trol­le auch tat­säch­lich ein­ge­schal­tet war. Bei Ver­stö­ßen gegen das Ver­bot dro­hen eine Geld­bu­ße von 75,00 € und 1 Punkt. Zudem kön­nen die Ge­rä­te von der Po­li­zei be­schlag­nahmt­ wer­den.

Geschwindigkeitsüberschreitungen


Führerschein weg? Keine Panik!


Bei extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 50 km/h müssen Autofahrer nun mit 2 bis 3 Monaten Fahrverbot rechnen. Verkehrssünder haben ein Wahlrecht für den Antrittszeitpunkt eines Fahrverbotes. Der Autofahrer kann den Zeitpunkt der Vollstreckung des Fahrverbotes jetzt innerhalb von 4 Monaten selbst bestimmen. Dieses Wahlrecht setzt aber voraus, dass gegen den Betroffenen in den zurückliegenden 2 Jahren kein Fahrverbot verhängt wurde.